Satzung

Stand: 19. Mai 2017

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beide Geschlechter.

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Allgemeiner Sportverein "Vorwärts" Rothenburg e.V., abgekürzt ASV.
  2. Er hat seinen Sitz in Rothenburg O.L.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Nummer 13398 eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  3. Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. Förderungen sportlicher Übungen und sportlichen Leistungen in allen Bereich des Kinder- und Jugendsports, des Erwachsenen-, des Senioren- sowie des Rehabilitations-, Behinderten- und Gesundheitssportes
    2. Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen
    3. Schulung der Vereinsmitglieder
    4. Durchführungen von internationalen Begegnungen
    5. Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Den Mitgliedern werden die notwendigen Einrichtungen und Gerätschaften im Rahmen der finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt.
  7. Der Verein hat unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionell, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten seine in Abs. 1 festgelegten Zwecke zu verfolgen.
  8. Der Verein ist Mitglied des zuständigen Kreissportbundes, des Landessportbundes und dessen Dachorganisationen. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung, Rechtsprechung und den Einzelanordnungen dieses Verbandes unterworfen. Dies betrifft auch die Mitgliedschaft in den Fachverbänden der Abteilungen des Vereins.
  9. Grundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der Satzung.

§3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandentschädigungen

  1. Die Organämter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das dafür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
  5. Die Vereinsmitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
    1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
    2. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
    3. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
    4. Erstattungen sollten monatlich oder mindestens quartalsweise gezahlt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus
    1. ordentlichen Mitgliedern,
    2. Ehrenmitgliedern,
    3. fördernden Mitgliedern
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  3. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die sich verpflichten, sich im Rahmen des Vereins seinen Zwecken entsprechend zu betätigen.
  4. Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich in der Vereinsführung (Vorstand und Abteilungsleitungen) betätigen.
  5. Als außerordentliche Mitglieder können Förderer des Vereins aufgenommen werden. Förderndes Mitglied des Vereins ist, wer durch den Vorstandsbeschluss urkundlich berufen wurde. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben beratende Stimme.
  6. Jedes Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausüben des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  7. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können durch einen gesetzlichen Vertreter die Rechte wahrnehmen.
  8. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und die Zwecke des Vereins gefährdet werden könnten.
  9. Jeder Wechsel des Wohnortes oder der Anschrift ist dem Vorstand zeitnah mitzuteilen.

§5 Anmeldung und Aufnahme

Anmeldungen zum Verein sind dem Vorstand schriftlich und eigenhändig unterschrieben vorzulegen. Anmeldungen Minderjähriger bedürfen zusätzlich der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft beginnt mit Antragstellung.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung geregelt.
  2. Beiträge sind fällig mit Beginn der Mitgliedschaft.
  3. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

§7 Zusatzbeiträge der Abteilungen

  1. Zur Deckung der abteilungsspezifischen Kosten kann jede Abteilung einen Zusatzbeitrag erheben.
  2. Die Höhe dieser Zusatzbeiträge wird nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand in der Abteilung beschlossen.
  3. Der Zusatzbeitrag wird gemeinsam mit dem Vereinsbeitrag nach §5 Abs. 1 erhoben.
  4. Für die Zahlungsweise und den Zahlungszeitraum gelten die Festlegungen in der Beitragsordnung

§8 Mahnverfahren

  1. Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Vereinsbeitrages oder des Zusatzbeitrages im Rückstand, erfolgt nach Fristüberschreitung von drei Monaten die erste Mahnung.
  2. Nach Fristüberschreitung von sechs Monaten erfolgt die zweite Mahnung.
  3. Bei Fristüberschreitung von insgesamt 12 Monaten erlischt die Mitgliedschaft im Sportverein.
  4. Geraten Mitglieder unverschuldet in eine Notlage, kann der Vorstand auf Antrag über eine zeitlich begrenzte oder völlige Niederschlagung entscheiden.

§9 Aufrechterhaltung der Ordnung im Verein

  1. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Verein hat jedes Mitglied die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  2. Während des Übungs- und Sportbetriebes haben die jeweiligen Abteilungs- und Übungsleiter Weisungsbefugnisse, denen unbedingt zu folgen ist.
  3. Bei Verstößen gegen die Anweisungen können folgende Maßnahmen ergriffen werden:
    1. Verwarnung,
    2. Verweis,
    3. Ausschluss aus dem Verein.
  4. Die entsprechenden Maßnahmen werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Tod.
    1. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig, bei Minderjährigen zusätzlich von einem gesetzlichen Vertreter, unterschrieben sein.
    2. Ein Austritt ist nur zum jeweiligen Quartalsende möglich.
    3. Der Ausscheidende hat seinen sämtlichen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen insbesondere der sich aus § 6 und § 7 ergebenden Beitragspflicht bis zum Ende des Quartals, zu dem der Austritt erfolgen soll.
    4. Vom Tage des Austrittes an verliert er alle Mitgliedsrechte.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss:
    1. Wegen unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
    2. Wegen eines Verstoßes gegen die Vereinssatzung.
    3. Wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz der zweimaligen Mahnung entsprechend § 8 .
  3. Über den Ausschluss nach Abs. 2 entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Abstimmung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung bzw. Rechtfertigung zu geben. Die Aufforderung hat 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss des Vorstandes gibt es kein Berufungsrecht.

§11 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB.
    3. Der erweiterte Vorstand gemäß § 12 dieser Satzung

§12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Kassenwart,
    4. bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern
    5. dem Jugendwart.
  2. Die Vertretung des Sportvereins im Rechtsverkehr nach §26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
  3. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wahl durch Handzeichen ist zulässig, falls kein Widerspruch erhoben wird. Bei Widerspruch ist durch Abgabe von Stimmzetteln zu wählen. Wählbar ist, wer nach den Bestimmungen des BGB voll geschäftsfähig ist.
  4. Ein Vorstandsmitglied gilt als gewählt, wenn es mehr als die Hälfte der Stimmen aller Erschienenen (stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder deren gesetzlichen Vertretung) erhält.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Durchführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    2. die Erstellung des Haushaltsplanes sowie die Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
    3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    4. die Festlegung des Versammlungsleiters der Mitgliederversammlung
    5. die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
    6. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle der Vereinsauflösung,
    7. die Aufnahme, Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    8. die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  6. Der Jugendwart wird durch den Vorstand in den Vorstand kooptiert.
  7. Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der Verein ggf. eine Geschäftsstelle. Die möglichen Aufgaben der Geschäftsstelle werden im Funktionsplan festgehalten. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt einer durch den Vorstand beauftragten Person.

§13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies beim Vorstand schriftlich durch 1/3 der Mitglieder beantragt wird. In dem Antrag müssen Grund, Zweck und Gegenstand der Mitgliederversammlung angegeben sein. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand zwei Monate vorher im Amtsblatt der Stadt Rothenburg bekanntgegeben.
  3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der offiziellen Webseite des ASV bekanntgegeben. Entscheidend für die fristgemäße Ladung ist die fristgemäße Veröffentlichung.
  4. Die Mitgliederversammlung hat alle zwei Jahre die Entlastung des alten und die Wahl des neuen Vorstandes vorzunehmen.
  5. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses,
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Bestellung und die Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,
    4. die Festsetzung der Höhe eventueller Aufnahmegebühren und die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
    5. die Wahl der Kassenprüfer
    6. die Entscheidung über die Aberkennung der Ehrenmitglieder,
    7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
    8. die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen.
  6. Für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung gilt folgendes:
    1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten.
    2. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen.
    3. Eine Zweidrittel-Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen ist notwendig bei Beschlüssen über die Veräußerung oder Belastung des Grundvermögens des Vereins und über die Änderung der Satzung.
  7. Anträge der Mitglieder sind mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mit Begründung schriftlich einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung auf die Frist hinzuweisen.
  8. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muss diese Anträge sofort auf der Homepage bekannt geben. Ferner ist erforderlich, dass die Mitglieder den Antrag mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder in die Tagesordnung aufnehmen. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
  9. Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und zur Einsicht für alle Mitglieder in der Geschäftsstelle abgelegt wird.

§14 Beschlussfassung und Wahlen

  1. Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Reglungen vorsieht. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichtheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.
  2. Wird bei Wahlen nicht die erforderlichen einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, indem dann die relative Mehrheit entscheidet

§15 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend wird vertreten durch den Jugendwart.
  2. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel.
  3. Sie erarbeitet im Rahmen der Satzung eine Jugendordnung, die vom Vorstand des Vereins zu bestätigen ist.

§16 Kassenprüfung

  1. In der Mitgliederversammlung (§13, Abs. 2) sind alle zwei Jahre in Verbindung mit der Wahl des Vorstandes vier Kassenprüfer zu wählen.
  2. Ihnen obliegt es, nach dem Ablauf des Vereinsjahres die finanziellen Verhältnisse einschließlich der Kassenführung zu überprüfen.
  3. Darüber hinaus sind sie berechtigt, einmal im Vereinsjahr eine weitere Überprüfung der Kassenführung vorzunehmen, einschließlich der Kassengeschäfte in den Abteilungen.
  4. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung (§11, Abs. 2) zu berichten.
  5. In der Mitgliederversammlung, in denen Neuwahlen stattfinden, stellen die Kassenprüfer den Antrag auf Entlastung des Gesamtvorstandes.

§17 Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
  2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
  3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
  4. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
    1. Geschäftsordnung für die Organe des Vereins und den Verein selbst
    2. Finanzordnung
    3. Beitragsordnung
    4. Wahlordnung
    5. Jugendordnung
    6. Ehrenordnung
  5. Zu ihrer Wirksamkeit müssen Vereinsordnungen des Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§18 Datenschutzrichtlinie

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
  2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
  3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten

§19 Haftungsbeschränkungen

  1. Der Verein, seine Organmitglieder und die Im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
  2. Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§21 Vereinsjahr und Geschäftsjahr

Das Vereins- und Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§22 Gültigkeit der Satzung

  1. Diese neu vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.09.2015 (§ 12 Abs. 2) beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.